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08.01.2013
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EU erlässt neue Qualitätsregeln für Agrarprodukte

Neue Qualitätsregelungen für Agrarprodukte sollen unter anderem auch die Erzeuger bei der regionalen Vermarktung unterstützen.
Bergprodukt  als Qualitätsbezeichnung © bmlfuw/rita newman
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"Bergprodukt" als Qualitätsbezeichnung © bmlfuw/rita newman
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Bergprodukt  als Qualitätsbezeichnung © bmlfuw/rita newman
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Die Qualität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wird in der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 neu geregelt. Mit der Rechtsvorschrift, die vergangene Woche in Kraft trat, werden bisher geltende Bestimmungen vereinfacht und zusammengefasst, teilte die EU-Kommission mit. Davon ausgenommen sind Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die weiterhin durch gesonderte Rechtsbestimmungen geregelt werden.
"Die Stärke der europäischen Landwirtschaft liegt in ihrer Vielfalt, im Know-how der Bauern und in den unterschiedlichen Produktionsgebieten", betonte EU-Agrarkommissar Dacian Ciolos. In Zeiten der Wirtschaftskrise und des globalen Wettbewerbs müssten die Landwirte verstärkt die Qualität ihrer Produkte kommunizieren.
So soll mit der neuen Verordnung zu den Qualitätsbestimmungen das Zulassungsverfahren für Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geografischen Angaben (g.g.A.) durch die Halbierung der Einspruchsfrist von sechs auf drei Monate wesentlich beschleunigt werden. Die Verwendung der g.U.- und g.g.A.-Logos für Produkte aus der EU ist ab dem 4. Jänner 2014 verpflichtend. Für die Aufnahme geschützter geografischer Angaben aus Drittländern in das EU-Qualitätsregister durch ein bilaterales Abkommen soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden. Eine solche soll auch für die Finanzierung der Verteidigung der EU-Logos etabliert werden.

Qualitätsbegriff „Bergprodukt“

Die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität (g.t.S.) soll in Zukunft nur mit einem Namen möglich sein. Der Zeitraum für die "traditionelle" nachgewiesene Verwendung auf dem Markt wird von 25 auf 30 Jahre verlängert. Mit der Novelle gilt "Bergprodukt" offiziell als fakultative Qualitätsbezeichnung. Neue Begriffe wird die EU-Kommission künftig durch delegierte Rechtsakte reservieren können.
Wie in der Verordnung vorgesehen, soll die EU-Kommission bis 4. Jänner 2014 einen Bericht an das EU-Parlament und den Rat über neue Kennzeichnungsregelungen für Waren aus der lokalen Landwirtschaft oder Direktvermarktung vorlegen. Ziel ist es, die Erzeuger bei der regionalen Vermarktung ihrer Produkte zu unterstützen.AIZ
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