Aufzeichnungen aktualisieren

Ab dem 31. März müssen alle Betriebe gesamtbetriebliche Aufzeichnungen führen. ©agrarfoto.com
Ab dem 31. März müssen alle Betriebe gesamtbetriebliche Aufzeichnungen führen. ©agrarfoto.com
Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen” (Grundwasser 2020) sind verpflichtet, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Für Betriebe mit Teilnahme an der Maßnahme UBB sind keine schlagbezogenen Aufzeichnungen erforderlich. Das Aktionsprogramm Nitrat schreibt ab 2015 eine verpflichtende Dokumentation des betrieblichen Stickstoffregimes vor.

Aufzeichnungsvorschriften Grundwasser 2020

Betriebe, die am Regionalprojekt Grundwasser 2020 teilnehmen, müssen über die N-Düngung auf Ackerflächen in der Gebietskulisse Aufzeichnungen führen. Fristen für die schlagbezogenen Aufzeichnungen für Teilnehmer am Grundwasser 2020:
– Schlagbezogene Düngeplanung bis zum 28. Februar des jeweiligen Verpflichtungsjahres
– Schlagbezogene und betriebliche Nährstoffbilanzierung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Verpflichtungsjahres
– Die laufende Dokumentation über Anbau-, Düngungs- und Erntemaßnahmen sind tagesaktuell zu führen.

Betriebsbezogene Dokumentationspflicht

Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 verpflichtet ab dem 1. Jänner 2015 die meisten Landwirte zur betriebsbezogenen Dokumentation der Bewirtschaftung, insbesondere der Stickstoffdüngung. Dabei müssen folgende Punkte aufgezeichnet werden:
– Die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden.
– Die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdüngern nach Abzug der Stall- und Lagerverluste, die
• am Betrieb anfiel,
• an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde,
• auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde.
– Die auf der düngungswürdigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger, organischem Dünger und Mineraldünger in feld-fallender Wirkung (dh. nach Abzug der Ausbringungsverluste) und als jahreswirksame Menge (dh. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge).
– Der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie Größe der jeweiligen Anbauflächen.
Grundsätzlich sind alle Betriebe mit Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen zur betriebsbezogenen Aufzeichnung der oben genannten Vorgaben verpflichtet. Von der Aufzeichnungsverpflichtung sind folgende Betriebe ausgenommen:
– Betriebe mit einer gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche von höchs­tens fünf Hektar. Der Anbau von Gemüse oder Wein darf jedoch zwei Hektar nicht übersteigen.
– Betriebe mit einer gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Almen) mit mehr als fünf Hektar, jedoch höchstens 15 Hektar. Dabei müssen jedoch mehr als 90 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Almen) als Dauergrünland oder Wechselwiese bewirtschaftet werden. Die Daten sind bis längstens 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu dokumentieren. Das heißt, dass die gesetzlichen Aufzeichnungen gemäß Aktionsprogramm Nitrat für das Jahr 2015 spätestens am 31. März 2016 vorliegen müssen. Die Daten sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Es wird jedoch eindringlich empfohlen, bereits im Vorfeld eine Düngeplanung durchzuführen und den daraus zulässigen eventuellen Mineraldüngerzukauf abzuleiten. Sind aufgrund von ÖPUL-Maßnahmen andere oder detailliertere Aufzeichnungen vorgeschrieben, so werden diese durch die gesetzlichen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinflusst. Die höherwertigen Aufzeichnungen von derartigen freiwilligen Maßnahmen sind als Abgeltungsvoraussetzung jedenfalls zu erfüllen.

Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen

Seit dem Jahr 2014 sind bei der Dokumentation von Pflanzenschutzmitteln zumindest folgende Angaben erforderlich:
– Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels
– Der Zeitpunkt der Verwendung
– Die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde
– Die verwendete Menge Über Art und Umfang der Dokumentation von Bioziden bestehen keine detaillierten Vorgaben. Jedoch sind zumindest die Bezeichnung des verwendeten Biozids, der Anwendungsbereich sowie das Anwendungsdatum bzw. Häufigkeit der Anwendung aufzuzeichnen.

EDV-Unterstützung – LK-Düngerrechner und ÖDüPlan

Das kostenlose EDV-Programm (“LK-Düngerrechner”) der Landwirtschaftskammern – downloadbar unter www.ooe.lko.at – unterstützt bei der betriebsbezogenen Dokumentationsverpflichtung. Damit lassen sich die gesetzlichen Vorgaben inkl. Phosphor-Mindeststandard als Voraussetzung für eine ÖPUL-Teilnahme einfach dokumentieren.
Für schlagbezogene Planungen und Aufzeichnungen (bei Grundwasser 2020 vorgeschrieben) wird auf den Düngeplaner (ÖDüPlan) verwiesen. Mit diesen höherwertigen Aufzeichnungen werden die Vorgaben aus dem Aktionsprogramm Nitrat erfüllt. Mit dem “ÖDüPlan online” können, neben den gesetzlich verpflichtenden Aufzeichnungen bei Düngung und Pflanzenschutz, auch die speziellen Aufzeichnungsanforderungen aus Grundwasser 2020 erledigt werden. Interessierte erhalten unter www.ödüplan.at einen kostenlosen Testzugang (14 Tage). Bei Kaufwunsch wird eine Registrierung über das Internet durchgeführt. Mit 99 Euro pro Betrieb wird die Wartung und Beratung durch die BWSB während der gesamten ÖPUL-2015-Laufzeit gewährleistet.

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