Die meisten Bundesländer erlauben Räuchern als Frostschutz

Bei Rauchentwicklung ist wie bei Nebel die Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse anzupassen. Foto: Wodicka

Tiefe Temperaturen und klare Nächte – diese Kombination stellt für die heimische Obstkulturen ohne Frostberegnung eine große Gefahr dar. Durch Räuchern kann diese unter bestimmten Bedingungen (siehe weiter unten) reduziert werden. Allerdings sind dabei rechtliche Einschränkungen zu beachten.

Burgenland

Im § 3 Abs. 4 Z 2 BLRG des Bgld. Verbrennungsverbots–Ausnahme–Verordnung Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 wird eine Ausnahme vom Verbrennungsverbot für das Räuchern festgelegt.

Das Räuchern ist laut LK Burgenland zulässig, wenn durch den Wetterdienst (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) Frost für den folgenden Tag prognostiziert wird. In diesem Fall dürfe ab Mitternacht mit dem Räuchern begonnen werden. Ein Fortsetzen des Räucherns für die Dauer des Frostes sei zulässig. Es seien die Sicherheitsvorkehrungen gem. § 2 Bgld. VVAV sinngem. einzuhalten.

Diese würden die Aufsichtspflicht des Räuchervorgangs durch eine volljährige Person ebenso wie die Vermeidung der Beeinträchtigung der Sicht auf benachbarten Straßen durch die Rauchentwicklung beinhalten. Bei einer Windgeschwindigkeit ab 20 km/h sei das Abbrennen verboten und der Abstand des Feuers von Gebäuden müsse 25 m betragen. Es dürften weiters nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden.

Weitere Infos, der Erlass zum Räuchern, Ansprechpartner sowie Detailbestimmungen zum Räuchern: https://bgld.lko.at/wein-und-obstbauern-r%C3%BCsten-sich-gegen-zu-erwartende-frostn%C3%A4chte+2500+2551573

Kärnten

Lichtblick angesichts der frostigen Temperaturen: Das bisherige Verbot des Räucherns bei Wein- und Obstkulturen wurde laut LK Kärnten aufgehoben. „Ausnahmesituationen erfordern auch Flexibilität und Geschwindigkeit seitens der Behörden. Hier geht es darum, die vielen Kärntner Obst- und Weinbauern zu schützen, die ansonsten dem drohenden Frost ohne legale Gegenmittel gegenüberstehen würden. Es geht hier um viel mehr als um Obst, es geht darum, Existenzen und Familien zu schützen”, begründeten LH Peter Kaiser,  LR Christian Benger und LR Rolf Holub den Entschluss.
Die Verordnung wurde bereits vom Landeshauptmann unterschrieben und trat unmittelbar danach in Kraft. Somit können die Betroffenen nun sofort alle Vorbereitungen treffen.

„Ich bedanke mich im Namen der Kärntner Obst- und Weinbauern bei der Landesregierung für die rasche Umsetzung der Ausnahmegenehmigung für das Räuchern gegen den Frost in Obst- und Weinkulturen!“, reagiert Landwirtschaftskammerpräsident Johann Mößler erfreut. „Kärnten ist auf einem guten Weg, wenn die Regierung in dieser Art weiterhin kundenfreundliche und lösungsorientierte Politik betreibt!“ appelliert Mößler an die Landesregierung.

Achtung: Betroffene, die von dieser Möglichkeit des Verbrennens Gebrauch machen wollen, müssen dies nach gültiger Gesetzeslage vorher der Gemeinde melden!

Niederösterreich

Die NÖ Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBl. Nr. 8102/3, sieht laut LK NÖ vor, dass Räuchern (Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh) im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes zulässig ist. Es müssten jedoch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. Nr. 4400/6, eingehalten werden.

Den Obst- und Weinbauern wird von der LK empfohlen die lokalen Feuerwehren, Polizeiinspektionen und Gemeindeämter vorab zu informieren. Sollte eine Landesstraße oder Autobahn von der Rauchentwicklung betroffen sein, wäre jedenfalls der zuständige Straßenerhalter (Straßenmeisterei bzw. ASFINAG) in die Entscheidung miteinzubeziehen.

Oberösterreich

Nach dem Katastrophenjahr 2016 gefährden die Spätfröste auch heuer wieder Oberösterreichs Obstbau. Frosträuchern ist laut LK Oberösterreich landesgesetzlich erlaubt, sofern eine rechtzeitige Meldung beim zuständigen Gemeindeamt erfolgt und der Landesfeuerwehrverband telefonisch unter 0732 77 0 122 0 vorinformiert wird.

Steiermark

Das Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz) regelt, dass grundsätzlich das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Der Landeshauptmann kann jedoch mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes festlegen. Eine solche Ausnahmebestimmung wurde laut LK Steiermark in der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 8. August 2012 über die Zulässigkeit von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (Verbrennungsverbot-AusnahmenVO) verankert. Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes sei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter Form (z. B. mittels Fotos) zu dokumentieren. Auf Verlangen seien die Dokumentationen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen. Es seien geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zum Beispiel durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle. Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes sei daher zulässig, wobei jedoch darauf zu achten sei, dass die Rauchentwicklung möglichst gering gehalten wird. Eine Meldung habe unbedingt rechtzeitig – 24 Stunden vor dem Entzünden – an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu ergehen. Übertretungen dieser Verordnung seien nach §8 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar und würden mit empflindlichen Geldstrafen geahndet.

Wenn Maßnahmen gesetzt würden, sollte jedenfalls auch bedacht werden, dass die Anrainer, die betroffene Bevölkerung und die Feuerwehr/Polizei über geplante Aktionen informiert und diese auf die besondere Notwendigkeit dieser Notmaßnahme hingewiesen werden.

Weitere Infos und ein Formular zur Meldung des Räucherns: https://stmk.lko.at/aktuelle-hinweise-zur-frostabwehr-im-obst-und-weinbau+2500+2551422

Tirol

Zum Schutz der Obst- und Weinkulturen ist nun das Räuchern als Frostschutzmaßnahme in Tirol vorübergehend erlaubt. „Nach den Ernteausfällen im vergangenen Jahr droht auch heuer ein massiver Verlust durch den bevorstehenden Kälteeinbruch. Viele Obstbäuerinnen und Obstbauern fürchten um ihre Ernte“, wissen LHStvin Ingrid Felipe und LHStv Josef Geisler. Mit einer Ausnahme vom Bundesluftreinhaltegesetz wird nun per Verordnung das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Forstschutzes ab heute, den 19.April,  bis zum 15. Juni 2017 erlaubt.

Das Räuchern ist eine einfache und kostengünstige Abwehrmaßnahme. Der Effekt beruht darauf, dass durch die Verneblung die Wärmeabstrahlung vermindert wird. Um eine bestmögliche Wirkung zu erzielen, ist eine möglichst vollständige Vernebelung der Anlage notwendig. Es ist darauf zu achten, dass es durch die starke Rauchentwicklung zu keiner Gefährdung des Verkehrs kommt.

Normalerweise ist das Verbrennen biogener Materialen außerhalb von Anlagen verboten. In bestimmten Situationen kann es zeitliche und räumliche Ausnahmen von diesem Verbot geben. Das Land Tirol hat nunmehr eine Verordnung erlassen, die das Verbrennen biogener Materialien als Abwehrmaßnahme gegen die drohenden Schäden im Obstbau erlaubt. Ähnliche Ausnahmen vom Bundesluftreinhaltegesetz hat es in Tirol bereits zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand gegeben.

In Tirol wird auf 200 Hektar Fläche Obstbau betrieben. Minusgrade und Schneefall führten bereits im April 2016 zu massiven Forstschäden und teilweise kompletten Ernteausfällen in Tirols Obst- und Beerenkulturen.

Wien

Auf Initiative der Landwirtschaftskammer Wien dürfen die Wiener Winzer Heuballen – oder auch spezielle Kerzen – anzünden, um durch den Rauch ihre Reben vor Frost zu schützen. Das hat Umweltstadträtin Ulli Sima am Mittwoch der APA mitgeteilt. Die Erlaubnis gilt schon ab der kommenden Nacht, also ab 19. April. Die Auflagen, so betonte die Ressortchefin im APA-Gespräch, seien jedoch streng. Hinter der Genehmigung steht eine Verordnung, die am 15. Mai dieses Jahres wieder außer Kraft tritt.

Ein Auflistung der Auflagen sowie die Verordnung findet man unter: https://wien.lko.at/die-wiener-winzer-d%C3%BCrfen-heuballen-oder-auch-spezielle-kerzen-gegen-frost-anz%C3%BCnden+2500+2551766

Wie das Räuchern vor Frost schützt

Das Räuchern ist eine einfache, kostengünstige Methode zum Frostschutz. Der Effekt beruht laut LK Burgenland darauf, dass durch die Vernebelung die Wärmeabstrahlung vermindert wird und bei Sonnenaufgang die Erwärmung der Zellen verlangsamt wird (weniger Platzen der Zellen). Es sei aber zu beachten, dass ein Effekt nur erzielt werden kann, wenn es sich um einen Strahlungsfrost handelt und eine vollständige Vernebelung der Anlage erreicht wird.
Im Jahr 2016 hätten viele Betriebe die Erfahrung gemacht, dass genau dies bei Hang- und Steillagen extrem schwierig umzusetzen sei. Insbesondere wenn Wind dazukomme und es sich nicht um einen reinen Strahlungsfrost handle, sei die Vernebelung wenig zielführend – bei Strömungsfrost und einer ungenügenden Verteilung des Rauches sei es leider wirkungslos (und dann nur eine Belastung u.a. hinsichtlich Feinstaub). Für Staulagen / Kessellagen könne es bei entsprechender Wetterlage ein Versuch wert sein – insbesondere, wenn die Temperaturen nicht allzu tief sinken.

Frostabwehrmaßnahmen können durch Rauch den Straßenverkehr behindern

Die Burgenländische Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass in den folgenden Nächten die Gefahr von Morgenfrost besteht, wobei in vielen frostgefährdeten Gebieten die Bauern durch das Anzünden von Strohballen ihre Wein- und Obstkulturen zu schützen versuchen.

Die Autofahrer werden gebeten, bei Temperaturen um null Grad ihre Aufmerksamkeit zu erhöhen und die Geschwindigkeit zu reduzieren, da Rauch oft plötzlich die Sicht beeinträchtigen kann. In ihrem eigenen Interesse wird den Fahrzeuglenkern empfohlen, sich wie bei Nebel zu verhalten. Darüber hinaus seien etwaige Geschwindigkeitsbeschränkungen und Warnhinweise unbedingt zu beachten.

 

- Bildquellen -

  • Nebel Auf Einer Strasse Mit Autos: Wodicka
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