Erntehelfer müssen pensionsversichert sein

Erntehelfer müssen pensionsversichert werden – die bisherige Ausnahmeregelung wurde mit 1. Jänner 2019 ungültig.

Seit 1. Jänner müssen Erntehelfer pensionsversichert werden. FOTO: agrarfoto.com

Für Erntehelfer besteht seit 1. Jänner 2019 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (PV). Zuvor war dieser Personenkreis von der Vollversicherung ausgenommen, PV-Beiträge mussten nicht entrichtet werden. Diese Ausnahmebestimmung fällt nun aufgrund von Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz und im Sozialversicherungsgesetz weg, wie die LBG Österreich – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung meldete.


Details zur Regelung
Ausländische Erntehelfer arbeiten in der Landwirtschaft als saisonale Unterstützung während der Erntezeit. Sie werden im Rahmen von Kontingenten für eine höchstens sechs Wochen dauernde Beschäftigung zugelassen. Die Beschäftigungsbewilligungen hierfür sind beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen. Mit Verordnung vom 27. Dezember 2018 (BGBL 371-2018) hat das Bundesministerium für Soziales für das Jahr 2019 in Summe 275 Kontingentplätze für landwirtschaftliche Erntehelfer genehmigt. Die Anzahl der landwirtschaftlichen Saisonnierplätze mit bis zu sechsmonatiger Beschäftigungsbewilligung wurde demgegenüber mit 2610 festgesetzt.


Stammsaisonniers
Für sogenannte „Stammsaisonniers” (Personen, die schon in den drei vorangegangenen Jahren im Rahmen eines Kontingentplatzes beschäftigt waren) dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit bis zu neunmonatiger Gültigkeit ausgestellt werden, Stammsaisonniers werden dabei nicht auf die Kontingentplätze angerechnet. Sämtliche Saisonarbeitskräfte unterliegen schon bisher der Vollversicherungspflicht. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind für diesen Personenkreis nicht möglich.
Die neue Pensionsversicherungspflicht für Erntehelfer macht deren Beschäftigung zunehmend unattraktiv. Zwar bestehen mit den EU-Ländern und auch mit den wichtigsten Drittländern Sozialversicherungsabkommen, aufgrund derer die in Österreich bezahlten PV-Beiträge nicht „verloren” gehen, der Beitragssatz von 22,8 Prozent (10,25 DN, 12,55 DG) verteuert den Lohn aber empfindlich. Bemerkenswert ist vor diesem Hintergrund, dass in unserem Nachbarland Deutschland erst im vergangenen Dezember die sogenannte 70-Tage-Regelung für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften unbefristet verlängert wurde. Diese Regelung ermöglicht eine kurzfristige sozialversicherungsfreie (!) Beschäftigung und gilt in Deutschland insbesondere für Sonderkulturbetriebe als „unverzichtbar”.


Kontingent aufstocken
In Österreich drängt die agrarische Interessenvertretung weiterhin auf eine Aufstockung des Saisonarbeiterkontingents, da hier dringender Bedarf gegeben ist, beispielsweise im Gemüseanbau oder zur Aufarbeitung von Kalamitätsholz im Forst.

Hans Maad

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