Förderungsverpflichtungen und Fristen bei der Maßnahme “Alpung und Behirtung”

Die wichtigsten Förderungsbedingungen im Überblick

Werden Rinder auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie aliquot nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt. FOTO: agrarfoto.com

Bei der ÖPUL 2015-Maßnahme “Alpung und Behirtung” muss während mindestens 60 Tagen eine Bestoßung einer im Kataster eingetragenen Alm durch Schafe, Ziegen, Pferde oder Rinder erfolgen. Dafür ist für alle Tierkategorien bis spätestens 15. Juli des Förderjahres (ohne Nachfrist) die Almauftriebsliste durch den Almbewirtschafter einzureichen. Liegt ein Fall “höherer Gewalt” oder ein bewirtschaftungsverändernder Umstand vor, muss das Ereignis schriftlich oder online über www.eama.at an die AMA gemeldet werden.

Bestoßung während mindestens 60 Tagen

An mindestens 60 Tagen muss eine Bestoßung einer im Almkataster eingetragenen Alm durch die in der Almauftriebsliste angeführten Schafe, Ziegen und Pferde beziehungsweise die in der “Alm-/Weidemeldung Rinder” angeführten Rinder erfolgen. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung einer einzelnen Alm erreicht werden, es sind auch Unterbrechungen erlaubt, ebenso können mehrere Almen nacheinander bestoßen werden. Eine Unterbrechung darf jedoch nicht insgesamt mehr als zehn Kalendertage betragen. Die Alpung kann auch mehrmals unterbrochen werden, die Unterbrechungszeit zählt jedoch nicht zur Weidedauer.

Werden Rinder auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie aliquot nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.

Vorzeitig abgetriebene Tiere, die die 60-tägige Weidedauer noch nicht erreicht haben, können trotzdem anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden. Dabei darf die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als insgesamt zehn Kalendertage betragen und die Meldung muss binnen der in den Regelungen zur Rinderkennzeichnung festgelegten Frist (15 Tage ab Wiederauftrieb) erfolgen; gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm.

“Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste” und “Alm-/Weidemeldung Rinder” bis spätestens 15. Juli online über www.eama.at beantragen

Die Almauftriebsliste gilt als Zahlungsantrag für die Maßnahme und ist – ebenso wie die “Alm-/Weidemeldung Rinder” – bis spätestens 15. Juli (ohne Nachfrist) einzureichen. Eine Almauftriebsliste muss ebenso vorgelegt werden, wenn nur Rinder aufgetrieben werden, in diesem Fall ohne Angabe der Rinder. Rinder sind separat über die “Alm-/Weidemeldung Rinder” zu melden. Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 15. Juli des jeweiligen Antragsjahres gemeldet werden. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens der “Alm-/Weidemeldung Rinder” (online, per Fax, postalisch) ist das Sendedatum ausschlaggebend.

Der Altersstichtag für die Beantragung und Berechnung der Tierkategorien ist der 1. Juli des jeweiligen Jahres.

Rinder sind nur prämienfähig, wenn auch die 15-tägige Meldefrist (Auf- oder Abtrieb) eingehalten wird.

Die “Behirtung” kann jährlich für die einzelnen Tierkategorien gemäß Almauftriebsliste beantragt werden. Bei der “Behirtung” besteht keine mehrjährige Verpflichtungsdauer.

Meldung Höhere Gewalt und Probleme bei Tierbeständen aufgrund natürlicher Umstände

Fälle “höherer Gewalt” bei Rindern sind in der Auftriebsliste unter www.eama.at zu melden. Die Meldung muss innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bewirtschafter oder der Obmann dazu in der Lage ist, abgesendet werden. Diese Korrekturmeldung kann vom Almbewirtschafter selbsttätig oder mit der Unterstützung der Landwirtschaftskammer online unter www.eama.at getätigt werden.

Entsprechende Nachweise sind gleichzeitig zur Meldung hochzuladen oder ehestmöglich unaufgefordert nachzureichen.

Fälle Höherer Gewalt bei Schafen, Ziegen oder Pferden sind mit dem Formular “Schafen/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2019” zu melden. Die Meldung muss ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bewirtschafter oder der Obmann dazu in der Lage ist, hochgeladen werden.

Als “höhere Gewalt” können folgende Gründe anerkannt werden: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe und Wildtierriss. Details über die beizulegenden Nachweise können dem Merkblatt “Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände” unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter entnommen werden.

Probleme bei Tierbeständen aufgrund natürlicher Umstände, bei denen das Tier durch Krankheit oder infolge eines Unfalls zu Tode kommt, können ebenfalls anerkannt werden, sofern der Umstand innerhalb von zehn Arbeitstagen (Montag bis Freitag) mit einem formlosen Schreiben an die AMA (z. H. Ref. 15/AZ, E-Mail: az@ama.gv.at) gemeldet wird. In jedem Fall muss zusätzlich zur Meldung ein Nachweis über die Todesursache übermittelt beziehungsweise nachgereicht werden.

Höhere Gewalt kann im Einzelfall auch anerkannt werden, wenn etwa eine Mure den einzigen Zufahrtsweg verlegt hat und die Alm deswegen nicht bestoßen werden kann, wenn die Mindestweidedauer wegen außergewöhnlicher Witterungsumstände nicht eingehalten werden kann oder die Tiere vorzeitig abgetrieben werden müssen, weil die Quelle zum Tränken der Tiere wegen Trockenheit versiegt ist und es keine andere Möglichkeit der Wasserversorgung gibt.

Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme “Alpung und Behirtung” und zur Antragstellung sind im gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter und dem Merkblatt “Almen & Gemeinschaftsweiden” unter https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Almen-Gemeinschaftsweiden/Formulare-Merkblaetter zu finden.

AIZ

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