Kastrationspflicht auch für “bäuerliche” Katzen

Änderung tritt am 1. April 2016 in Kraft

Laut einer neuen Tierschutz-Regelung gilt auch für
Laut einer neuen Tierschutz-Regelung gilt auch für “Katzen in bäuerlicher Haltung” die Kastrationspflicht. ©agrarfoto.com
In der Vergangenheit ist es zu Missverständnissen bei der Pflicht der Kastration von Katzen gekommen. Bisher war geregelt, dass jedes Tier kastriert werden muss, wenn es sich auch drauöen aufhält. Ausgenommen waren reine Wohnungskatzen, Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sowie Katzen “in bäuerlicher Haltung”. Künftig sind nur noch Wohnungskatzen und Zuchtkatzen von der Kas- trationspflicht ausgenommen. Das besagt eine Änderung, die am 1. April 2016 in Kraft tritt. Die zuständige Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser (SPÖ) dazu: “Mit dieser Klärung tragen wir dazu bei, unnötiges Tierleid zu verhindern. Zahlreiche Katzenjunge landen in einem Tierheim oder werden schlimmstenfalls sogar getötet, weil sich freilaufende Katzen unkontrolliert paaren und die Besitzerinnen und Besitzer dann nicht wissen, was sie mit den Jungtieren machen sollen. Mit der Kastrationspflicht für alle freilaufenden Katzen wollen wir solche Fälle künftig verhindern.” Die Kastrationspflicht rief jedoch Kritik hervor. So berichtete orf.at von Beschwerden unter anderem in Salzburg und Oberösterreich: Man könne nicht von den Bauern verlangen, die Kosten für eine Kastration einer freilaufenden Katze zu übernehmen. Sollte kein offizieller Halter des Tieres gefunden werden, müssten auch in Zukunft die Behörden die Katze einfangen und die Kosten für die Kastration übernehmen.

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