Hofübergabe und Hofübernahme mit zahlreichen Rechtsfragen verbunden
Für eine geglückte Regelung der Betriebsnachfolge ist in der Land- und Forstwirtschaft eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen – hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.
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Die Hofübergabe bzw. -übernahme stellt einen entscheidenden Wendepunkt in der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes dar. Beteiligt daran sind neben Übergeber und Übernehmer auch die sogenannten "weichenden Erben", also jene Kinder der/des Hofübergeber(s), die den landwirtschaftlichen Betrieb nicht übernehmen. Ist der Zeitpunkt der Übergabe gekommen, sollten sich alle genannten Beteiligten zusammensetzen und sich über folgende Punkte Gedanken machen:
1. Mit welchem Stichtag soll die Übergabe erfolgen?
2. An wen soll übergeben werden?
3. Was soll übergeben werden?
4. Welche Rechte und Pflichten übernimmt der Übernehmer?
5. Wie werden die "weichenden Erben" behandelt?
Der richtige Stichtag
Die Hofübergeber sind meist darauf bedacht, dass ihr "Lebenswerk" in ihrem Sinne weitergeführt und weiterentwickelt wird. Wichtig ist jedoch, dass die Hofübergabe zeitgerecht vom Hofübergeber im gemeinsamen Dialog mit dem Übernehmer und den "weichenden Erben" geregelt wird.
Als geeigneter Zeitpunkt für die Übergabe bietet sich die Pensionierung des Betriebsführers an. Bei gemeinsamer Betriebsführung ist es sinnvoll, dass nach der Pensionierung eines der beiden Betriebsführer der verbleibende Betriebsführer noch bis zu seinem eigenen Pensionsantritt den Betrieb weiterführt.
Es kann dabei die Übergabe nach Pensionsantritt des zweiten Betriebsführers (der Betriebsführerin) erfolgen oder bereits vorher in Form einer sogenannten aufgeschobenen Betriebsübergabe mit der Bedingung, dass die Übergabe erst mit dem Pensionsantritt des zweiten bzw. letzten Betriebsführers oder der Betriebsführerin wirksam wird.
Nicht nur aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen sollte die Hofübergabe nach Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit der Übergeber relativ rasch erfolgen. Denn eine Bedingung für die Niederlassungsprämie ist, dass der Übernehmer das 40. Lebensjahr nicht überschritten hat und dass ein Großteil des Betriebes oder ein eigenständiger Teilbetrieb übergeben wird.
Wahl des Übernehmers
Die Übergeber sollten in ihrem eigenen Interesse darauf bedacht sein, dass für die Wahl des geeigneten Betriebsnachfolgers oder der Betriebsnachfolgerin nicht alte, längst überholte Klischees herangezogen werden. Den Betrieb soll übernehmen, wer einerseits den Willen und andererseits auch die Fähigkeiten besitzt, ein landwirtschaftliches Unternehmen erfolgreich zu führen.
Es ist auch gemeinsam abzuklären, ob und was Schwiegerkinder übernehmen sollen. Dazu gibt es die Möglichkeit der bedingten Übergabe an das Schwiegerkind. Kernpunkt dabei ist, dass im Falle einer Ehescheidung der Betrieb nicht geteilt oder veräußert werden muss, weil die Auszahlung nach dem Verkehrswert existenzbedrohend wäre.
Es ist auch die Übergabe an mehrere Übernehmer gemeinsam (Geschwister) möglich.
Das Übergabevermögen
Zum Übergabevermögen gehören sowohl die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, der Kassen- und Bankbestand, die Maschinen und Geräte, die Inventur wie auch die Schulden.
Die Grundstücke sind im Übergabevertrag mit der Parzellennummer und dem genauen Ausmaß aufzuzählen sowie mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dazu zählen zum Beispiel Servitute, Anteile an Waldwirtschaftsgemeinschaften etc.
Natürlich können dabei auch Fruchtgenussrechte zugunsten der Übergeber an einzelnen Parzellen begründet werden. Dabei ist jedoch auf die sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Zuordnung beim Übergeber Bedacht zu nehmen.
Maschinen und Geräte sowie die Inventur sind mit dem Buchwert zu bewerten.
Nicht zum begünstigten Vermögen gehören nichtlandwirtschaftliche Teile des Übergabevermögens, wie zum Beispiel das Wohnhaus. Meist werden deren Eigentumsverhältnisse ebenfalls im Übergabevertrag geregelt.
Rechte und Pflichten
Wie beschrieben, stellt das Wohnhaus eine Besonderheit dar. Oft sind die Höfe so gestaltet, dass der Übergang zwischen privat und betrieblich genutzten Teilen des Hauses fließend ist. Das Wohnhaus bzw. der Wohnbereich kann dabei oft nicht aus dem Grundstück herausgelöst werden, oder die Herauslösung würde keinen wirtschaftlichen Sinn ergeben. Daher wird der Wohnbereich meist "mitübergeben". Wohnen die Übergeber weiter in dem Bereich, der übergeben wird, so ist es zweckdienlich, im Übergabevertrag ein Wohnrecht auf Lebenszeit zugunsten der Übergeber festzuschreiben.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Betretungs- und Benutzungserlaubnis zugunsten der Übergeber in den Vertrag aufzunehmen.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ist genauso denkbar wie eine Weitergabeverpflichtung des Übernehmers an ein bestimmtes Kind oder Enkelkind. Es ist jedoch seitens der Übergeber zu bedenken, dass hierbei die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes großen Schaden erleiden könnte.
Weichende Erben
Den "weichenden Erben" wird eine angemessene Abfindung angeboten. Deren Höhe ist aber nirgends gesetzlich festgeschrieben. Bei der Höhe der Abfindung sollte bedacht werden, dass die "weichenden Erben" bereits schulische Ausbildung und andere Möglichkeiten erfahren haben, die natürlich auch einen Wert darstellen. Andererseits ist auch die eventuell bereits geleistete Mitarbeit im Betrieb in die Überlegung einzubeziehen.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes durch die Abfindung nicht in Bedrängnis kommen sollte. Andererseits sollten die "weichenden Erben" nicht über den Tisch gezogen werden. Letztendlich definiert der Übergeber den Abfindungsbetrag.
Diese Abfindung hat nur dann einen Sinn, wenn sie im Zusammenhang mit einer Erbverzichtserklärung durch die "weichenden Erben" vereinbart wird. Diese Erbverzichtserklärung – sie ist von einem Notar aufzustellen – ist für den Übernehmer sehr wichtig, da für ihn erst mit dieser Erklärung durch jeden einzelnen "weichenden Erben" Rechtssicherheit entsteht.
Geben nicht alle "weichenden Erben" eine Erbverzichtserklärung ab, so können diese nach dem Tod des Übergebers ihren Erbpflichtteil gerichtlich einfordern. Das Erbrecht sieht demnach auch im Fall eines Testaments, das ausschließlich zugunsten des Übernehmers lautet, vor, dass die Ehe- oder Lebenspartner sowie die Kinder einen Erbpflichtteil zugesprochen bekommen.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte dessen, was durch die gesetzliche Erbfolge zugesprochen wäre. Der Pflichtteil wird berechnet vom Übernahmepreis, der wiederum durch Gutachten bestimmt wird. Als gesetzliche Grundlage dient das Anerbengesetz, welches das "Wohlbestehen" des Betriebes als Ziel hat.
Ein Testament stellt jedenfalls keine geeignete Form der Betriebsübergabe dar.
Die Errichtung des Übergabevertrages bedarf einer beglaubigten Unterschrift durch einen Notar. Es ist jedoch in jedem Fall ratsam, auch bei der Erstellung eines Übergabevertrages (ohne inkludierten Erbverzicht) fachliche Betreuung in Anspruch zu nehmen.
Einen Überblick über die Kosten, die im Zusammenhang mit der Hofübergabe anfallen, finden Sie im Zusatzbericht "Steuern und Gebühren" unten rechts.Roland Weber
LBG Wirtschaftstreuhand Österreich, Büro Horn
E-Mail r.weber@lbg.at
• Bei diesem Beitrag handelt es sich um die Kurzfassung eines ausführlichen Artikels über Steuer- und Rechtsfragen bei der "Hofübergabe/Hofübernahme" in der Neuauflage der gleichnamigen Broschüre der Landjugend Österreich. Sie wird voraussichtlich ab Anfang September 2010 zur Verfügung stehen.
Steuern und Gebühren
Seit 1. August 2008 gibt es keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer mehr. Im Wesentlichen sind bei der Hofübergabe die Grunderwerbsteuer sowie die Grundbuchseintragungsgebühr zu beachten.
Bei Betrieben, die bei der Umsatzsteuer die sogenannte Regelbesteuerung anwenden, sind die Optionsfristen in die Entscheidung zur Regelbesteuerung zu berücksichtigen.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer beträgt zwei Prozent vom einfachen Einheitswert der übergebenen Grundstücke. Für mitübergebene Wohngebäude stellt die anteilige Gegenleistung die Bemessungsgrundlage dar.
Die Gegenleistung wird berechnet aus Barwert (Zeitwert, abgezinstes Wohnrecht) von Rechten und Pflichten abzüglich etwaiger Schulden. Diese Gegenleistung ist dann im Verhältnis der Verkehrswerte auf den landwirtschaftlichen Teil und den privaten Teil des Übergabevertrages aufzuteilen.
Bei Betriebsübergaben an nicht begünstigte Personen gilt ein Grunderwerbsteuersatz von 3,5 Prozent. Zu den begünstigten Personen zählen die Ehegatten, Elternteile, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder und Schwiegerkinder des Übergebers.
Hat der Übernehmer innerhalb von 15 Jahren vor der Übergabe keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet, so ist der Übernehmer auf Antrag (mit Bestätigung der zuständigen Bezirksbauernkammer) bis zu einem Einheitswert von 75.000 Euro (Freibetrag) laut Neugründungs-Fördergesetz (NeuFöG) von der Grunderwerbsteuer für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke befreit.
Grundbucheintragung
Die Gebühr für die Eintragung im Grundbuch beträgt ein Prozent vom Übergabewert, zu entrichten an das zuständige Grundbuchgericht (Bezirksgericht).
Verpachtung ist keine Hofübergabe
Die Bezeichnung Hofübergabe meint ausschließlich die eigentumsmäßige Übertragung von wesentlichen Teilen eines in sich existenzfähigen Betriebes oder auch eines Teilbetriebes, speziell die grundbücherliche Überschreibung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie die eigentumsmäßige Übertragung der Betriebsmittel und des Inventars.
Eine Verpachtung (Bewirtschaftungsvertrag) des Betriebes oder eines Teilbetriebes stellt keine Hofübergabe dar.