Öpul – Zuschlag für bestimmte Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Ackerflächen

Im Öpul können bestimmte Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Ackerflächen mit einem Prämienzuschlag abgegolten werden.

Im Rahmen der Maßnahmen “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung” und “Biologische Wirtschaftsweise” besteht die Möglichkeit, freiwillig Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen anzulegen. Zusätzlich zur Maßnahmenprämie (“Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung” oder “Biologische Wirtschaftsweise”) wird dafür ein Zuschlag von 120 Euro/ha gewährt, informiert die AMA. Die Anlage von Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Ackerflächen muss bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Ein Umbruch nach der Ernte ist möglich, darf jedoch frühestens am 1. Juli durchgeführt werden. Wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände keine Ernte erfolgt, dann sind Umbruch, Pflegemahd oder Häckseln frühestens am 1. August erlaubt. Erfolgt die Anlage in einer Mischung mit nicht prämienfähigen Kulturen, besteht kein Anspruch auf den Zuschlag.

Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen

Der Zuschlag ist auf bestimmte Kulturen beschränkt und erfordert jedenfalls die namentliche Angabe und den Code “BHG” in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages-Flächen. Erfolgt eine Beantragung der Schlagnutzungsarten “Heilpflanze”, “Gewürzpflanze”, “Sonstige Ackerkulturen” oder “Klee” ist zusätzlich zum Code “BHG” im Zusatztext die jeweilige Kultur anzugeben. Einige Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen können ohne Zusatztext mit der jeweiligen Schlagnutzungsart beantragt werden.

Prämienfähige Kulturen

Unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Listen finden Sie die aktuelle Auflistung sämtlicher Kulturen, für die der Prämienzuschlag gemäß der Sonderrichtlinie Öpul 2015 gewährt werden kann.

Für Kulturen, die zur Saatgutproduktion autochthoner Wildpflanzen angelegt werden, gilt, dass diese in Österreich bodenständig und wildwachsend sein müssen. Das Ziel der Kultivierung muss eine Samennutzung/vegetative Vermehrung sein, wobei der Code “BHG” bei diesen Kulturen nur im Jahr der Samenernte vergeben werden darf. Üblicherweise sind diese Pflanzen nicht in Standardsaatgutmischungen enthalten. Die in der genannten Liste aufgezählten Kulturen wurden bereits abgeklärt und sind bei Saatgutproduktion prämienfähig. Sollten andere als die in der Liste angeführten autochthonen Wildpflanzen zur Saatgutproduktion angelegt werden, kann der BHG-Zuschlag für die betroffenen Kulturen erst nach Abklärung und Genehmigung durch die AMA erfolgen. Dafür ist es zweckmäßig, im Rahmen der Mehrfachantragstellung einen Nachweis hochzuladen.

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  • Acker Stiefmuetterchen 2 ID81955: Agrarfoto.com
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