AMA informiert über Aufzeichnungspflichten bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

Verbotszeiträume bei der Stickstoffdüngung und Aufzeichnungspflichten bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen sind einzuhalten. Foto: agrarfoto.com

Die Agrarmarkt Austria (AMA) weist die heimischen Landwirte darauf hin, dass bei Teilnahme an der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen” – zusätzlich zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen des Nitrat-Aktionsprogramms – für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse Aufzeichnungen über die Stickstoff-Düngung jährlich durchzuführen sind.

Die Aufzeichnungen sind bei schlagbezogener Düngeplanung bis 28. Februar zu erstellen, die schlagbezogene Aufzeichnung (u. a. Ausbringungsdatum und Aufwandmenge) ist tagaktuell zu führen. Die schlagbezogene Düngebilanz hat bis 31. Dezember zu erfolgen, ebenso wie die betriebliche Nährstoffbilanz.

Für sämtliche Aufzeichnungen sind die Vorgaben des Anhangs J beziehungsweise des Anhangs I der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zu berücksichtigen. Die Sonderrichtlinie und deren Anhänge können im Internet unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Recht aufgerufen werden. Alle Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die korrekte Führung der Aufzeichnungen wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Eine Vorlage für die Aufzeichnungsbögen im Rahmen der Maßnahme bietet die AMA unter folgendem Link an: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter. Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht zwingend verwendet werden, es sind auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen sowie von den Landwirtschaftskammern (LK) oder anderen Organisationen angebotene Formulare und Aufzeichnungsprogramme zulässig, wenn die notwendigen Angaben enthalten sind.

Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme “Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft” ist zusätzlich auf die Einhaltung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg zu achten.

Verbotszeiträume bei Stickstoffdüngung

Eine Übersicht zum Ende der Stickstoff-Verbotszeiträume laut Nitrat-Aktionsprogramm und der ÖPUL-Maßnahme “Grundwasserschutz auf Ackerflächen” sowie ab wann bei bestimmten Ackerkulturen frühestens eine Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel in der ÖPUL-Maßnahme “Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft” ohne Bewilligungspflicht erlaubt ist, bietet die AMA unter folgendem Link an: https://www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelle-informationen/2019/aufzeichnungspflichten.
AIZ

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  • Duenger Aufladen 112 ID87097: agrarfoto.com
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