AMA informiert über “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau”

Als "mechanische" Beseitigung wird angerechnet, wenn z. B. Bodenbearbeitungsgeräte wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge oder Messerwalze nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum eingesetzt werden. Foto: agrarfoto.com

Im Begrünungszeitraum sind die generellen Förderverpflichtungen bezüglich des Verbots der Bodenbearbeitung (ausgenommen Strip-Till-Verfahren), der mineralischen Stickstoffdüngung und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten. Zwischenfruchtbegrünungen dürfen nur mit “mechanischen” Methoden beseitigt werden, informiert die Agrarmarkt Austria.

“Mechanische” Beseitigung von Zwischenfrüchten

Als “mechanische” Beseitigung wird angerechnet, wenn nach dem Begrünungszeitraum die Einsaat einer Folgekultur mittels Direkt- oder Mulchsaat beziehungsweise Saat im Strip-Till-Verfahren erfolgt; wenn Bodenbearbeitungsgeräte wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge oder Messerwalze nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum eingesetzt werden; wenn die Begrünung nach dem Abfrosten oder nach dem vorgeschriebenen Begrünungszeitraum bodennah gehäckselt, anders zerkleinert oder gemäht wird; wenn die abgefrorenen Begrünungspflanzen niedergewalzt werden (frühzeitiges Walzen im Winter kann aber auch als Pflegemaßnahme gesehen werden und muss nicht eine mechanische Beseitigung darstellen); wenn die Begrünungspflanzen vollständig abgefrostet und niedergebrochen sind.

Nicht als “mechanische” Beseitigung anrechenbar sind das Striegeln der Begrünung sowie das Einkürzen der Begrünung im Herbst zur Masseverringerung.

Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Auf Pflanzenschutzmittel muss vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes – also der jeweiligen Variantenvorgabe – verzichtet werden. Bis dahin dürfen keinerlei registrierte Präparate (auch z. B. kein Schneckenkorn) eingesetzt werden. Ebenso sind zur Beseitigung von Zwischenfrüchten nach dem Begrünungszeitraum keine Pflanzenschutzmittel zulässig. Begrünungen dürfen nur mit den angeführten “mechanischen” Methoden beseitigt werden. Sobald dies erfolgt ist, dürfen auch wieder Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Sind etwa die Begrünungspflanzen vollständig abgefrostet und niedergebrochen (unabhängig davon, ob sich noch Ausfall aus vorhergehenden Hauptkulturen bzw. aufgelaufenes Unkraut auf der Begrünungsfläche befindet), ist der Einsatz registrierter Pflanzenschutzmittel nach dem Ende des Begrünungszeitraumes zulässig.

Erfolgt keine “mechanische” Beseitigung der Zwischenfrucht, ist ein Pflanzenschutzmitteleinsatz erst nach der Saat der Folgekultur zulässig. Bei Anbau der Folgekultur in Direktsaat darf unmittelbar nach der Aussaat ein dafür zugelassenes Herbizid eingesetzt werden, da sich dieses bereits auf die Hauptfrucht bezieht.

Die Varianten 4 bis 6 mussten über den Winter begrünt bleiben. Der früheste Umbruch ist am 15. Februar für Variante 4, am 1. März für Variante 5 sowie am 21. März für Variante 6 möglich.

Mulch- und Direktsaat (inklusive Strip-Till) – MZ

Zusätzlich zu den Bodenbearbeitungsverboten innerhalb des Begrünungszeitraums (ausgenommen Strip-Till-Verfahren) bei der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” ist eine wendende Bodenbearbeitung (z. B. Pflugeinsatz) nach dem Begrünungszeitraum bis zum Anbau der Folgekultur im Rahmen der Maßnahme “Mulch- und Direktsaat (inklusive Strip-Till)” nicht zulässig.

Der Zeitraum zwischen der ersten Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur darf nicht mehr als vier Wochen betragen. Zulässig sind nur Bodenbearbeitungen, bei denen an der Oberfläche Begrünungsreste (Mulchschicht) verbleiben. Dies ist zum Beispiel mittels Grubber, Kreiselegge, Rotoregge etc. möglich.

Eine Bodenbearbeitung im Rahmen des Strip-Till-Verfahrens ist im Begrünungszeitraum zulässig. Hier gelten auch die vier Wochen nicht.

Eine Nachmeldung von MZ-Flächen zum Herbstantrag 2018 war bis spätestens 17. Dezember 2018 möglich. Ab diesem Zeitpunkt sind nur mehr Streichungen beziehungsweise Reduzierungen von MZ-Flächen möglich. Diese sind umgehend vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten MZ-Schlag die Bedingungen nicht erfüllt werden können.

Weiters ist darauf zu achten, dass im Mehrfachantrag (MFA)-Flächen 2019 die Fläche mit einer gültigen Nachfolgekultur gleich oder größer als die beantragte Mulchsaatfläche laut Herbstantrag (HA) 2018 ist. Ungültige Nachfolgeangaben im MFA sind etwa Winterungen wie Winterweichweizen, Winterraps, Winterwicken oder Grünbrachen, sonstige Ackerflächen, Grünland, Wein-, Obst- und Hopfenflächen etc.

Weitere detaillierte Informationen zu den Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau” und “Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)” finden Landwirte in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter
AIZ

- Bildquellen -

  • Zwischenfrucht Grubbern 9 ID82848: agrarfoto.com
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