Wegen abnehmender Intensität der Vogelgrippe-Nachweise bei Wildvögeln hat das Gesundheitsministerium am Dienstag die geltenden Schutzmaßnahmen für Hausgeflügel überarbeitet. Laut Kundmachung gilt mit 4. April nunmehr bundesweit erhöhtes Risiko. Die im November verhängten Hoch-Risiko-Zonen entlang von Gewässerläufen auf Gemeindeebene werden wieder aufgehoben. Damit fällt die Stallpflicht, die bisher für Betriebe mit mehr als 50 Stück Geflügel galt.
Achtung: Diese Regelungen greifen weiter
Die Kundmachung des Ministeriums befreit Geflügelhalter allerdings nicht von allen Pflichten. Unabhängig von der Größe des Bestandes sind folgende Maßnahmen einzuhalten.
Es muss eine Trennung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel sichergestellt werden.
Das Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt im Stall oder unter einem Unterstand.
Eine Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften muss mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden.
Bei einem Rückgang der Futter- und/oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend der Amtstierarzt zu informieren.
Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte) können von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden.
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