Grenzzaun

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Grundbuchsmappe oder Naturgrenze – wer ist im Recht?

Nicht jede Grenze in der Grundbuchsmappe ist rechtlich verbindlich. Im Streitfall entscheidet oft die Natur und auch der Grenzkataster spielt eine wesentliche Rolle.

Ein recht häufiger Ausgangspunkt für Unstimmigkeiten zwischen Liegenschaftseigentümern sind Meinungsverschiedenheiten über den Grenzverlauf von Grundstücken. Oft bestehen nämlich nicht unerhebliche Abweichungen zwischen den in der Grundbuchsmappe ersichtlichen Grenzverläufen und den tatsächlich vorhandenen Naturgrenzen.

Grundbuchsmappe oder Naturgrenze: Was gilt?

Die Naturgrenze geht der Grundbuchsmappe grundsätzlich vor. Von diesem Grundsatz kann im Regelfall ausgegangen werden. Die Darstellung in der Grundbuchsmappe dient in erster Linie der grafischen Veranschaulichung. Die Katastralmappe dient grundsätzlich steuerlichen und orientierenden Zwecken und besitzt keine konstituierende Beweiskraft.

Eine rechtliche Verbindlichkeit des dargestellten Grenzverlaufs besteht somit nicht. Dies resultiert daraus, dass die eingezeichneten Grenzen häufig auf historischen Vermessungen beruhen, deren Genauigkeit den heutigen Anforderungen oft nicht mehr entspricht bzw. diesen nicht mehr genügt.

So stellt bereits das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch klar, dass die Grundbuchsmappe lediglich der Veranschaulichung dient. Nach Ansicht des OGH ist bei einem Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf die richtige Grenze anhand des aktuellen Grundbuchstandes festzustellen, wobei jedoch nicht ausschließlich auf die Mappengrenzen abzustellen ist.

Im Zuge einer Grenzfeststellung bzw. Grenzermittlung ist zunächst zu prüfen, ob Grenzsteine, Vermessungsplaketten oder Pflöcke auffindbar sind. Können derartige Grenzzeichen nicht mehr festgestellt werden, ist auf die Naturgrenze abzustellen.

Ausnahme: Grundstücke im Grenzkataster

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn das betreffende Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist. In diesem Fall besteht rechtliche Verbindlichkeit. Der Grenzkataster wurde geschaffen, um rechtsverbindliche Grundstücksgrenzen festzulegen.

Ist ein Grundstück im Grenzkataster eingetragen, sind die dort ersichtlichen Grenzverläufe verbindlich und der Verlauf der Naturgrenze nicht mehr relevant.

Walter Perkhofer

Mag. Walter Perkhofer

Jurist Tiroler Bauernbund

Was kommt als Naturgrenze in Betracht?

Insbesondere kommen folgende Landschaftselemente als Naturgrenze in Betracht:

  • über einen langen Zeitraum bestehende Zäune

  • Mauern, Heckenzüge, Böschungen, Bachläufe und Gräben

  • Grenzsteine usw.

Oft ist es in der Praxis so, dass benachbarte Grundeigentümer einen bestimmten Grenzverlauf über einen langen Zeitraum schlüssig als gemeinsame Grenze anerkannt haben. Dies zeigt sich häufig auch anhand der Art und Weise der Bewirtschaftung. Dazu kann auch die Beantragung der Flächenförderung im Rahmen des AMA-MehrfachantragesAufschluss geben, da sich daraus die Bewirtschaftung eindeutig nachvollziehen lässt.

Eine Abweichung zwischen Katastergrenze und Naturgrenze ergibt sich häufig aus bewirtschaftungstechnischen Überlegungen. So wird etwa eine kleine Teilfläche eines Grundstücks, die durch einen Bachlauf vom Hauptgrundstück getrennt ist, möglicherweise nicht vom Eigentümer, sondern vom Nachbarn mitbewirtschaftet, an dessen Grundstück sie anschließt. Wird dies über einen längeren Zeitraum praktiziert, verfestigt sich der einvernehmlich festgelegte Grenzverlauf häufig zur Naturgrenze.

Vorrang der Naturgrenze bei der Grundstücksgrenze

Laut OGH soll die Eigentumsgrenze den tatsächlichen Grenzverlauf wiedergeben. Daraus ergibt sich, dass etwa eine ungenaue alte Mappe oder ein Luftbild nicht maßgeblich sein sollen, wenn in der Natur ein eindeutig nachvollziehbarer Grenzverlauf besteht, der sich auch in der Bewirtschaftung widerspiegelt.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist es nicht notwendig, dass die Naturgrenze von beiden Nachbarn ausdrücklich akzeptiert wird. Nach Ansicht des OGH muss der Grenzverlauf jedoch jedenfalls nachvollziehbar sein.

In einem Fall hatte der OGH etwa zu entscheiden, in dem die Katastergrenze einige Meter neben einer Baumreihe verlief. Dort bestand seit beinahe 70 Jahren ein Grenzzaun, an dessen Verlauf die Grundstücksnachbarn ihre Bewirtschaftung ausrichteten. Der OGH erkannte daraufhin, dass die Naturgrenze dem Zaunverlauf und nicht der Katastergrenze folgt.

Grenzstreitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn

Können Auffassungsunterschiede über den tatsächlichen Grenzverlauf zwischen Grundstücksnachbarn nicht beigelegt werden, sind die ordentlichen Gerichte mit der Klärung des Grenzverlaufs zu befassen. Diese entscheiden anhand der von den Streitparteien vorgelegten Beweismittel. Dazu zählen insbesondere:

  • Vermessungsunterlagen

  • historische Aufzeichnungen und Pläne

  • Luftbilder

  • Grenzzeichen

  • Zeugen

  • Sachverständigengutachten

Zusammenfassung: Welche Grundstücksgrenze ist maßgeblich?

Für Grundeigentümer ergibt sich daraus, dass grundsätzlich die Naturgrenze Vorrang gegenüber der Grundbuchsmappe hat. Dies gilt allerdings nur für Grundstücke, die im Grundsteuerkataster eingetragen sind. Für Grundstücke im Grenzkataster sind hingegen die dort festgelegten Grundstücksgrenzen rechtsverbindlich.

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