Fristen: Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

Spätester Anlagezeitpunkt für Variante 1 und 2 naht.

Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend.

Teilnehmer an der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau”, welche die Begrünungsvariante 1 und/oder 2 im Mehrfachantrag-Flächen 2018 beantragt haben, müssen bis spätestens am 31. Juli 2018 eine entsprechende Begrünungsmischung anlegen, informiert die AMA. Eine prämienfähige Beantragung der Variante 1 oder 2 ist nicht mehr möglich, da die Fristen für den Mehrfachantrag-Flächen 2018 abgelaufen sind.

Stellt sich z. B. auf Grund der Witterung heraus, dass die im Mehrfachantrag-Flächen 2018 beantragte Begrünungsvariante 1 oder 2 nicht bis spätestens 31. Juli angelegt werden kann, ist umgehend eine Abmeldung der jeweiligen Variante mittels einer Online-Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2018 über www.eama.at, gegebenenfalls Mithilfe der Landwirtschaftskammer, vorzunehmen.

Folgende Förderungsverpflichtungen für die Variante 1 und 2 sind zu beachten:

Variante 1

  • Die Anlage der Begrünungsfläche hat spätestens am 31. Juli zu erfolgen.
  • Der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden.
  • Die Ansaat muss mindestens fünf insektenblütige Mischungspartner beinhalten. Die “Bienenmischung” darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.
  • Der Saatgutnachweis über die insektenblütigen Mischungspartner ist grundsätzlich über Rechnung oder Etikett zu erbringen. Um Probleme im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden, wird empfohlen, auf vom Handel angebotene “Bienenmischungen” zurückzugreifen.
  • Auf der Begrünungsfläche mit der Variante 1 gilt bis 30. September ein Befahrungsverbot, wobei aber ein Überqueren der Fläche während des Begrünungszeitraumes (z. B. um auf angrenzende Flächen zu gelangen) zulässig ist.
  • Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Variante 2

  • Die Anlage der Begrünungsfläche hat spätestens am 31. Juli zu erfolgen.
  • Der Umbruch darf frühestens am 15. Oktober vorgenommen werden.
  • Die Ansaat muss mindestens drei verschiedene Mischungspartner beinhalten. Die Mischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.
  • Nach dem Umbruch ist im Herbst der nachfolgende Anbau von Wintergetreide verpflichtend. Als Wintergetreide gelten Winterdinkel, Winterdurum, Wintergerste, Winterhafer, Winterroggen, Wintertriticale und Winterweizen.

Im Mehrfachantrag-Flächen 2018 beantragte Varianten 1 und 2 müssen im Herbstantrag 2018 bis spätestens Montag, den 15. Oktober 2018, nochmals bestätigt werden.

Weitere Informationen über den Herbstantrag 2018 erfolgen rechtzeitig vor der Antragstellung.

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  • Weizen Reif 44 ID84434: Agrarfoto.com
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