Handlungsmöglichkeiten für die Zuckerrübenproduzenten

In weiten Teilen Niederösterreichs stehen die Zuckerrübenbauern derzeit vor großen Herausforderungen.

Rund 10.000 Hektar Zuckerrübenflächen wurden bereits vom Rübenderbrüssler vernichtet.

Bedingt durch die extrem hohen Temperaturen und die ausbleibenden Niederschläge wurden bereits rund 10.000 Hektar Rübenflächen – trotz teilweise zweimaliger Aussaat – vom Rübenderbrüssler so stark geschädigt, dass nur ein Umbruch als Ausweg bleibt.

Anforderungen, die zu beachten sind:
Wie bereits berichtet, wurde von Nachhaltigkeitsministerin Elli Köstinger mit dem zuständigen LH-Stellvertreter in Niederösterreich, Stephan Pernkopf, ein Notfallplan in Kraft gesetzt, der für Teilnehmer an der ÖPUL 2015-Maßnahme “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung” Ausnahmeregelungen zulässt. Doch was ist dabei in der Praxis zu beachten?

  • Regionale Begrenzung:
    Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Betriebe mit Betriebssitz in den Bezirken Baden, Bruck/Leitha, Hollabrunn, Gänserndorf, Korneuburg, Krems/Donau, Mistelbach, Mödling, St. Pölten, Tulln, Wiener Neustadt und Wien.
  • Biodiversitätsflächen:
    Bis spätestens 15. Mai können auf geschädigten Rübenflächen Biodiversitätsflächen (Code DIV) angelegt werden. Düngungs- oder Pflanzenschutzmaßnahmen, die im Rahmen des Zuckerrübenanbaus gesetzt wurden, werden geduldet und führen zu keinen Sanktionen. Andere Auflagen wie Anlagetermin, Mischungspartner und Pflegevorgaben sind müssen allerdings ausnahmslos eingehalten werden. Für DIV-Flächen zwischen 5 und 10 Prozent der Ackerfläche wird eine Prämie in Höhe von 450 Euro pro Hektar gewährt.
  • Nachbau von Mais:
    Erfolgt auf geschädigten Flächen ein Nachbau von Mais, entfällt für Betriebe mit mehr als fünf Hektar Ackerflächen die 75-Prozent-Begrenzung für Mais und Getreide. Es erfolgt keine Kürzung der Ausgleichszahlungen wegen Nichteinhaltung der Grenze.
  • Sonstige Auflagen unbedingt einhalten:
    Alle anderen Auflagen bei der Maßnahme “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ müssen jedenfalls eingehalten werden. So dürfen bei Ackerflächen bis fünf Hektar maximal 66 Prozent mit einer Kultur bebaut werden, bei mehr als 30 Hektar Ackerflächen müssen zumindest drei unterschiedliche Kulturen angebaut werden. Unabhängig von diesen Regelungen müssen auch die Fruchtfolgeauflagen im Rahmen des “Greenings” bei den Direktzahlungen weiterhin eingehalten werden.
  • Alternative Anbaumöglichkeiten:
    Alternativ zu Mais können auch andere Kulturen angebaut werden, wobei jedoch auf eine mögliche bereits erfolgte Stickstoffdüngung zu achten ist.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Wird eine Folgekultur mit niedrigerem Stickstoffdüngebedarf (z.B. Sojabohne) als die bereits erfolgte Düngung gebaut, greift die Ausnahmeregelung. Es besteht kein Verstoß gegenüber den Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, da zum Zeitpunkt der Düngung noch von einer normalen Entwicklung des Bestandes und somit eines normalen Düngerbedarfes ausgegangen werden konnte. Eine zusätzliche Düngung der Nachfolgekultur ist jedoch nicht mehr zulässig.
  • Wird eine Folgekultur mit höherem Stickstoffbedarf als die bereits erfolgte Düngung ausgebracht, muss die bereits ausgebrachte Düngemenge aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges als Düngung für die Folgekultur eingerechnet werden und die ausgebrachte Düngemenge ist in der Düngeplanung der Folgekultur zu berücksichtigen.
  • Meldeverpflichtung an die AMA
    Um die Ausnahmebestimmungen in Anspruch nehmen zu können, muss eine Einzelfallmeldung betreffend “flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände” bis spätestens am 11. Juni 2018 an die AMA übermittelt werden. In einem formlosen Schreiben sind die betroffenen Flächen und die gewünschte Ausnahme (DIV-Flächen oder 75 Prozent) anzuführen. Der Kontrahierungsvertrag (der Agrana) ist dem Ansuchen in Kopie beizulegen. Die Abgabe kann auf dem Postweg (Agrarmarkt Austria, Referat 14, Dresdner Straße 70, 1200 Wien), per E-Mail an oepul@ama.gv.at oder per Fax an 01/33151-295 erfolgen.

    Für die richtige Kulturangabe im Mehrfachantrag-Flächen 2018 gelten die regulären zeitlichen Fristen (15. Mai für die Antragsabgabe, Kulturänderungen bis 3. Juni ohne zeitliche Kürzung und Nachfrist mit zeitlicher Kürzung bis 11. Juni).

Fünf-Punkte-Programm für betroffene Regionen
Für den von Ministerin Köstinger initiierten Aktionsgipfel mit Handelsketten, Industrie, NGOs, Rübenbauern und auch Experten der LKÖ hat der Obmann des NÖ Bauernbunds, LK-Präsident Hermann Schultes, mit Funktionärinnen und Funktionären der betroffenen Regionen ein Fünf-Punkte-Programm erarbeitet, auf das in diesem Rahmen gedrängt werden soll. Neben den bereits angekündigten Maßnahmen im ÖPUL, enthält dieses die Forderung nach einem Betriebsmittelsteuerausgleich, die Attraktivierung der Elementarrisikoversicherungen durch Erhöhung des ­Zuschusses zur Hagel- und Mehrgefahrenversicherungen sowie den Aufbau überregionaler Wasserbereitstellung zur Bewässerung.

- Bildquellen -

  • DSCF8290: BZ/Maad
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