Witterungsabhängige Winterreifenpflicht ab 1. November – Konsequenzen falscher Bereifung

Winterreifen müssen im Falle von Pkw und Klein-Lkw bis 3,5 Tonnen mindestens vier Millimeter Profiltiefe bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und mindestens fünf Millimeter bei Diagonalreifen aufweisen. Foto: ÖAMTC

Auch wenn es noch nicht geschneit hat: Mit Anfang November gilt offiziell das Gesetz des Winters auf den Straßen Österreichs. “Für Pkw und Klein-Lkw bis 3,5 Tonnen sowie Mopedautos besteht von 1. November bis 15. April die witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet, dass bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen – also bei Schnee, Schneematsch oder Eis auf der Fahrbahn – Winterreifen auf allen Rädern montiert sein müssen”, erklärt ÖAMTC-Jurist Alexander Letitzki. “Wer sich nicht an die Winterausrüstungspflicht hält, muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Abgesehen davon drohen nach Unfällen zivil- und oft sogar strafrechtliche Folgen.” Für Lkw über 3,5 t und Omnibusse und von solchen abgeleitete Kfz gelten besondere Bestimmungen für Winterreifen (siehe z. B. https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.063100.html#Pkw).

Winterreifen müssen über eine M+S Kennzeichnung verfügen und im Falle von Pkw und Klein-Lkw bis 3,5 Tonnen mindestens vier Millimeter Profiltiefe bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und mindestens fünf Millimeter bei Diagonalreifen aufweisen. Wer bei winterlichen Fahrbedingungen ohne passende Reifen erwischt wird, muss mit einem Organmandat in Höhe von etwa 50 Euro rechnen. “Werden andere Verkehrsteilnehmer durch die falsche Bereifung gefährdet, drohen theoretisch bis zu 5000 Euro Strafe”, weiß der ÖAMTC-Jurist. Im Falle eines Unfalls mit Sommerreifen auf winterlicher Fahrbahn muss man – neben den Unfallfolgen – mit weiteren Unannehmlichkeiten rechnen: So ist die Haftpflichtversicherung zwar verpflichtet, dem Geschädigten seinen Schaden zu ersetzen, die Kaskoversicherung kann eine Zahlung an den Pkw-Besitzer aber aufgrund “grober Fahrlässigkeit” ablehnen. “Verschuldet man wegen vorschriftswidriger Bereifung einen Unfall mit Personenschaden – eine Teilschuld genügt hier – muss man auch mit einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft rechnen”, so Letitzki.

Der ÖAMTC-Experte rät Lenkern daher dringend, mit dem Reifenwechsel nicht auf den ersten Schnee zu warten. Denn beispielsweise Morgenfrost kann auch in Niederungen für eisglatte Straßen sorgen. Eine Entscheidungshilfe für den Neukauf von Winterreifen findet man unter: www.oeamtc.at/reifentests. Bezüglich Schneeketten erklärt Letitzki: “Beim Fahren mit angelegten Ketten auf Schneefahrbahn sollte man eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreiten.” Als Alternative zu Winterreifen ist es zwar erlaubt, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu montieren, sofern die Straße durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist – der Mobilitätsclub rät jedoch dringend davon ab.

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  • Reifen: ÖAMTC
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