Landwirtschaftliche Betriebe, die einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit nachgehen, müssen die daraus erzielten Bruttoeinnahmen alljährlich an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) melden. Die Frist hierfür ist der 30. April. Ein Aufforderungsschreiben der SVS gibt es nicht, es obliegt also den Versicherungsnehmern, die Zahlen eigenständig einzumelden. Unter Nebentätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sind Arbeiten/Einkünfte zu verstehen, die keiner berufsrechtlichen Berechtigung sowie keiner Gewerbeanmeldung bedürfen. Dazu zählen etwa Be- und Verarbeitung von überwiegend eigenen Erzeugnissen (Direktvermarktung), Buschenschank, Almausschank oder Urlaub am Bauernhof.
Bei den Nebentätigkeiten Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten und Mostbuschenschank sowie bei Urlaub am Bauernhof steht Bäuerinnen und Bauern ein Freibetrag von jeweils 3.700 Euro zu. Dieser wird von der SVS von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen. Bei Betrieben, die mit der Nebentätigkeit hohe Einnahmen erzielen und steuerrechtlich bereits unter ein Gewerbe fallen, kann auch ein Antrag auf die sogenannte „kleine Option“ sinnvoll sein. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Mindestbeitrag dann monatlich jedenfalls 272,80 Euro beträgt. Seitens der LK wird in diesem Fall eine Fachberatung bei den zuständigen LK-Abteilungen auf Landesebene empfohlen. Weitere Informationen unter:
svs.at
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