Nicht immer kommt jener Erbe zum Zug, der unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als am wahrscheinlichsten gilt.
So hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem der nunmehrige Kläger für die verstorbene Erblasserin seit dem Jahr 1990 umfangreiche Arbeiten erledigt hatte. Über viele Jahre hinweg unterstützte er die Frau in unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens.
Zu seinen Tätigkeiten zählten unter anderem:
Heu- und Holzarbeiten
verschiedene Hausarbeiten
zahlreiche Botengänge
die Pflege gemeinsamer sozialer Kontakte
Entgegen allen Erwartungen vermachte die Erblasserin ihren gesamten Nachlass jedoch einem Dritten, dem nunmehrigen Beklagten.
Ein einziges Gespräch über das Erbe
Wie sich herausstellte, sprach der Kläger die Erblasserin nur ein einziges Mal – rund zwei Jahre nach Aufnahme der Arbeiten – darauf an, dass er nicht laufend „gratis für sie arbeiten“ könne. Darauf entgegnete die Erblasserin, dass ihr Neffe ohnehin nie auftauche und er „einmal alles bekommen werde“.
Obwohl der Kläger aufgrund dieser einmaligen Aussage nicht sicher damit rechnete, als Erbe eingesetzt zu werden, machte er sich dennoch Hoffnungen. In den letzten zehn Jahren vor dem Ableben der Erblasserin verfolgte er das Ziel, entweder selbst oder zumindest eine Alpgemeinschaft, in der er eine Funktion ausübte, als Erben eingesetzt zu sehen.
Der Erblasserin gegenüber wurde dies allerdings nicht mehr kommuniziert. Auch machte diese später keine weiteren Andeutungen über den Inhalt einer letztwilligen Verfügung. Weitere Gespräche über eine mögliche Erbeinsetzung fanden zwischen den beiden nicht statt.
Regelmäßige Abgeltung der Mitarbeit
Die Erblasserin übergab dem Kläger regelmäßig – bis zu ihrem Tod – Bargeldbeträge zwischen 100 und 200 Euro als Entgelt für dessen Mithilfe. Von einer unentgeltlichen Unterstützung konnte daher keine Rede sein.
Zusätzlich stellte der Kläger für größere Arbeiten Rechnungen mit üblichen Stundensätzen. Aufgrund dieser laufenden Leistungsabgeltungen war die Erblasserin nicht der Meinung, dem Kläger noch etwas schuldig zu sein.
Der Kläger sah dies naturgemäß anders und begehrte die Zahlung von 333.144,90 Euro. Er begründete dies damit, für die Erblasserin mehr als 23.000 Stunden gearbeitet zu haben. Bei einem Stundensatz von 15 Euro ergebe sich der geforderte Betrag. Er habe die Arbeiten in der – nunmehr nicht erfüllten – Erwartung erbracht, von der Erblasserin als Erbe eingesetzt zu werden. Hilfsweise stützte er seinen Anspruch auch auf eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag.
Dies wurde vom Beklagten bestritten. Nach dessen Auffassung habe die Erblasserin dem Kläger nie ein Erbe in Aussicht gestellt und sämtliche Arbeitsleistungen stets angemessen entlohnt.
Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers Folge und ließ den Rekurs an den OGH zu.
Entscheidung des OGH
Dem OGH zufolge könne der Kläger seinen Anspruch zwar nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, jedoch reiche die Sachverhaltsgrundlage nicht aus, um Ansprüche nach § 1435 ABGB von vornherein auszuschließen.
Fest steht, dass der Kläger zumindest in den letzten zehn Jahren vor dem Ableben der Erblasserin seine Arbeitsleistungen auch im Hinblick auf eine erwartete Erbeinsetzung erbracht hat.
Entscheidend sei allerdings, ob der Kläger seine Leistungen auch in Kenntnis des Fehlens einer Gegenleistung erbracht hätte und vor allem, ob dieses Motiv für die Erblasserin erkennbar gewesen sei.
Nach Ansicht des OGH musste der Erblasserin klar sein, dass der Kläger nicht aus reiner Freigiebigkeit für sie gearbeitet hatte. Dennoch komme es darauf an, ob für sie erkennbar war, dass die Leistungen gerade in Erwartung einer späteren Erbeinsetzung erfolgten.
Erwartungshaltung
Ein Bereicherungsanspruch könne dann bestehen, wenn Leistungen in erkennbarer Erwartung einer späteren Gegenleistung erbracht wurden und diese Gegenleistung letztlich ausbleibt. Ausschlaggebend sei dabei nicht bloß das innere Motiv des Leistenden, sondern dessen objektive Erkennbarkeit für den Leistungsempfänger. Im konkreten Fall gab es zwischen Kläger und Erblasserin innerhalb von mehr als 30 Jahren nur ein einziges Gespräch über eine mögliche Erbeinsetzung. Selbst danach ging der Kläger nicht sicher davon aus, tatsächlich Erbe zu werden.
Der Kläger brachte seine Erwartungshaltung somit nur ein einziges Mal zum Ausdruck und begnügte sich mit einer eher vagen Aussage der Erblasserin. Nach Ansicht des OGH war für die Erblasserin unter diesen Umständen nicht klar erkennbar, dass die Leistungen des Klägers in Erwartung einer späteren Erbeinsetzung erfolgten. Vielmehr durfte sie aufgrund der regelmäßigen Zahlungen davon ausgehen, den Kläger angemessen entlohnt zu haben.
Es konnte somit nicht im Sinne des Klägers entschieden werden, sodass dieser letztendlich leer ausging.
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